Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBH BUNG-LINDEN B.V.

hinterlegt bei der 'Kamer van Koophandel' [Industrie- und Handelskammer] Amsterdam unter der Nummer 33281287.



Paragraph 1. ALLGEMEIN

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle von der IBH erteilten Angebote und geschlossenen Verträge, sowie auf deren Ausführung.

2. Abweichende Bestimmungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gelten ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen. Soweit abweichende Bestimmungen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die individuell vereinbarte abweichende Bestimmungen vorrangig.



Paragraph 2. ANGEBOTE/VERTRAG

1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Gültigkeitsdauer. Wenn ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses vom Käufer angenommen wird, so hat IBH das Recht, das Angebot binnen zweier Werktage nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

2. Ein Vertrag kommt zustande im Moment der ausdrücklichen Annahme des Auftrags durch IBH auf eine branchenübliche Art und Weise.

3. Angebote gelten für einen Verkaufsfall und haben für etwaige Nachbestellungen keine Geltung.



Paragraph 3. PREISE

1. Die Preise werden im Allgemeinen bei Annahme des Auftrags festgestellt.

2. Die Preise verstehen sich ab Betrieb der IBH.

3. Umsatzsteuer ('BTW', [MwSt.]), Einfuhrzölle, sonstige Steuern und Abgaben, Kosten der Qualitätskontrolle und/oder einer phytosanitären Untersuchung, Kosten des Ladens und Entladens, Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Kosten sind nicht im Preis enthalten.

4. Die Preise lauten in Euro, es sei denn, auf der Rechnung ist eine andere Währung erwähnt worden.



Paragraph 4. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

1. Angegebene Lieferzeiten gelten nicht als fixe Liefertermine und stellen keine Ausschlussfrist dar. Der Käufer kann aus einer etwaigen Überschreitung der Lieferzeit keinerlei Rechte herleiten, insbesondere kein Rücktrittsrecht und/oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, Parteien haben schriftlich Anderes vereinbart.

2. Wenn IBH (teilweise) ihre Lieferungsverpflichtung nicht wird einhalten können, wird sie dem Käufer so bald wie möglich Mitteilung machen. Wenn sie die bestellte Menge nicht liefern kann ist sie berechtigt, eine geringere Menge zu liefern oder die Lieferung auszusetzen und/oder –nach Abstimmung mit dem Käufer- andere, gleichwertige oder gleichartige Produkte zu liefern.

3. Wenn nicht schriftlich ein anderer Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegen-standes vereinbart wurde, gilt der Lagerplatz/ Verarbeitungsraum der IBHs -oder ein anderer von der IBH benannter Ort- als Ort der Lieferung.

4. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von der IBH auf der Rechnung oder sonst schriftlich erwähnt worden ist.

5. IBH behält sich vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer vorige Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat.

6. Wenn der Käufer die bestellten Produkte nicht zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort abgenommen hat, liegt das Risiko eines eventuell durch Aufbewahrung auftretenden Qualitätsverlustes beim Käufer. Die bestellten Produkte stehen zu seiner Verfügung und werden auf seine Rechnung und Gefahr gelagert.

7. Wenn der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist, die nach den Umständen der Produkte als angemessen betrachtet werden kann, die Produkte nicht abgenommen hat und aufgrund dessen ein (weiterer) Qualitätsverlust und/oder Verderben der Produkte droht, die nach der Meinung der IBH eingreifen erfordert um Schäden so viel wie möglich zu verhindern, hat IBH das Recht die Produkte freihändig zu verkaufen.

8. Wenn der Käufer die Produkte nicht abnimmt, ist er dennoch verpflichtet den vollständigen Kaufpreis zu bezahlen.

9. IBH haftet nicht für Schäden beim Käufer infolge einer Nichtlieferung.



Paragraph 5. HÖHERE GEWALT

1. IBH kann im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung zeitweilig aussetzen. Als höhere Gewalt gelten jedenfalls, aber nicht ausschließlich, Umstände wie etwa innere Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, Terrorismus, Witterungsbedingungen, Verkehrsbedingungen wie z.B. Straßensperrungen, Straßenarbeiten oder Staus, Brände, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse.



Paragraph 6. VERPACKUNG und TRANSPORTHILFSMITTEL

1. Die Verpackung erfolgt auf die im Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise.
Einweg- und Mehrwegverpackungen sowie andere Materialien von längerer Lebensdauer (Kartons und sonstige Mehrweg-Pflanzenverpackungen etc.) werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Bei Rückgabe der Mehrwegverpackungen in einwandfreiem Zustand erteilt IBH eine Gutschrift in Höhe des in Rechnung gestellten Selbstkostenpreises abzüglich eventuell vereinbarter Benutzungsgebühren und abzüglich der Kosten des Rücktransports. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen und Transportmitteln muss gemäß den Richtlinien von FloraHolland und der Container Centralen erfolgen.

2. Die Entsorgung von Einwegverpackungen aus Lieferungen der IBH ist vorbehaltlich gesetzlicher Rücknahmepflichten Käufersache. Im Übrigen wird Einwegverpackung von IBH zum Zwecke der Entsorgung nur zurückgenommen, wenn sie von IBH verkauft wurde oder sich hinsichtlich Art und Material nicht von der von IBH verkauften Verpackung unterscheidet, höchstens jedoch in einer Menge, die der von IBH verkauften Menge entspricht.

3. Transporthilfsmittel sind alle Objekte, die zum Transport eines Gutes genutzt werden und mit diesem eine Einhalt bilden. Hierzu zählen u. a. CC-Container, Stapelwagen, Euro-Container, Europaletten nebst Zubehör. Diese Transporthilfsmittel werden dem Käufer leihweise überlassen. Für den Monaten Januar bis einschließlich Dezember eines jeden Jahres wird jedoch für CC-Container, CC-Bretter, Euro-Container und Euro-Bretter, die nicht nach der Ablieferung der Ware sofort zurückgeschickt werden, eine Miete in Rechnung gestellt. Die Höhe der Miete bestimmt sich nach den jährlich von IBH bekannt gegebenen Tarifen und finden Sie auf unsere website oder unten auf jeder Rechnung.

4. Gibt der Käufer die ihm leih- oder mietweise überlassenen Transporthilfsmittel nicht binnen 60 Tagen nach Ablieferung der Ware zurück und bleibt auch die Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos, so kann IBH den Wiederbeschaffungspreis wie folgt fordern:

a) CC-container

€ 120,00

b) CC-Cont. Bretter

€ 9,80

c) Verlängere kurz

€ 0,50

d) Verlängere lang

€ 0,90

e) Stangen 180cm

€ 5,80

f) Verlängere Plastik

€ 0,40

g) Stapelwagen

€ 1.600,00

h) EuroContainer

€ 85,00

i) Euro-Cont. Bretter

€ 12,50

j) Euro-Paletten

€12,00

Dem Käufer bleibt der Nachweis geringerer Wiederbeschaffungskosten offen.

5. Alle Bewegungen der Mehrweg-Transporthilfsmittel werden auf Konten erfasst. Die von IBH erstellten Übersichten sind Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines Kontokorrents und enthalten die Bestände und deren Veränderungen. IBH weist den Käufer mit Übersendung der Übersicht darauf hin, dass Salden als anerkannt gelten, wenn der Übersicht nicht binnen einer darin genannten Frist –oder, falls keine Frist genannt wurde: binnen zwei Wochen nach Übersendung- begründet widersprochen wird.

6. Als IBH-Eigentum gekennzeichnete Verpackung darf nur für IBH-Produkte verwendet werden. Jede andere Verwendung wird als Missbrauch des Eigentums bzw. Nutzungsrechtes durch die IBH verfolgt.

7. Transporthilfsmittel und Mehrwegverpackungen sind vom Käufer pfleglich zu behandeln sowie in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Beschädigte Verpackungen und Transporthilfsmittel werden nur zu einem Wiederbeschaffungs- oder Reparaturtarif zurückgenommen. Eine Rückgabe kann nur im Rahmen der von IBH gelieferten Menge erfolgen und nur gegen Vorlage der Formularquittungen der IBH. Die Rücklieferung gleichwertiger Transporthilfsmittel ist statthaft.

8. Die jeweils gültigen Preise und Mietpreise werden auf die website oder in einer anderen geeigneten Form bekannt gegeben; sie sind mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen abänderbar.



Paragraph 7. MÄNGELRÜGEN und REKLAMATIONEN

1. Mängel, die bei Anlieferung erkennbar sind, sind sofort per Fax, E-Mail oder Telefon der IBH mitzuteilen. Sie sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen. Sonstige sichtbare Mängel, die bei einer pflichtgemäßen Untersuchung der Produkte durch den Käufer erkennbar sind, sind innerhalb von 24 h nach Anlieferung in der oben beschriebenen Art und Weise der IBH mitzuteilen. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein.

2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind der IBH unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, wenn die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen. In allen Fallen verjähren Gewährleistungsansprüche einen Monat nach Wareneingang.

3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten:

a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels und Anzahl der betroffenen Produkte;

b. den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung der IBH stammen.

4. IBH muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen. Die beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten.

5. Wenn nur ein Teil der Lieferung mangelhaft ist, hat dies keine Auswirkungen auf die restliche Lieferung.

6. Nach Ablauf der vorbesagten Fristen gelten die Produkte sowie die Rechnung als vom Käufer gebilligt. Danach werden Reklamationen nicht mehr von der IBH akzeptiert.



Paragraph 8. HAFTUNGSBEGRENZUNG

1. IBH haftet nicht für etwaige dem Käufer entstehende Schäden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der IBH verursacht worden ist.

2. Aus der Nichterfüllung etwaiger phytosanitären und/oder anderen Anforderungen die hinsichtlich der betreffenden Produkte im Einfuhrland gelten, kann der Käufer keinerlei Rechte (etwa auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag) herleiten, es sei denn er hat die IBH vor oder während Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich auf diese Anforderungen hingewiesen.

3. IBH haftet in keinem Fall für Betriebsschäden, Verzugsschäden, Gewinneinbuße oder andere Folgeschäden. Wenn der IBH dennoch Schäden ersetzen muss, ist die Haftung der IBH ausdrücklich auf den Rechnungswert exkl. BTW [MwSt.] der bemängelten Produkte begrenzt.

4. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben worden, sind die gelieferten Produkte ausschließlich zu Dekorationszwecken gemeint und nicht zur innerlichen Anwendung geeignet. IBH weist darauf hin, dass die Produkte bei bestimmungswidriger Verwendung, Konsum, Kontakt und/oder Hypersensibilität zu schädlichen Folgen bei Menschen und/oder Tieren führen können. Der Käufer ist verpflichtet, diese Warnung an seine Abnehmer weiterzugeben und stellt die IBH vor allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Endverbraucher, bezüglich besagter Folgen frei.



Paragraph 9. BEZAHLUNG

1. Bezahlung kann erfolgen, nach Wahl des IBHs:

a. netto-bar bei der Ablieferung, oder

b. mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein von der IBH angewiesenes Bank- oder Postbankkonto binnen 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum, es sei denn Anderes wurde vereinbart.

Bei Bezahlung mittels eines Schecks wird der Käufer mit den Bankgebühren belastet.

2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gleich welcher Art gegen den Kaufpreis wird ausgeschlossen. Ebenso ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen vom Käufer vorgetragener Mängel ausgeschlossen. Einseitige Belastungsanzeigen sind somit unzulässig und haben den sofortigen Zahlungsverzug des Käufers zur Folge.

3. Wird der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungstermin nicht eingehalten, begründet dies den Verzug des Käufers, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. IN diesem Fall hat der IBH das Recht durch eine einzige Mitteilung den Vertrag aufzulösen. Der IBH haftet nicht für etwaige in Verbindung mit diesem Rücktritt dem Käufer entstehende Schäden

4. Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall. Auch kann IBH Verzugszinsen in Höhe von 0,033% pro Tag (12 % Jahr) p. a. verlangen. Mindestens ist der gesetzliche Zinssatz geschuldet.

5. IBH ist des weiteren berechtigt, bei Verzug des Käufers, einen dadurch eingehandelten Währungskursverlust in Rechnung zu stellen.

6. Der Käufer trägt etwaige gerichtliche und / oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung mit einem Mindestbetrag von 15% der offenstehenden Forderung. Der bezügliche Betrag ist sofort einziehbar.



Paragraph 10. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum der IBH bis alle Forderungen der IBH gegen den Käufer vollständig beglichen worden sind.

2. Solange die Produkte nicht bezahlt worden sind, darf der Käufer sie nicht verpfänden oder auf andere Weise zur Sicherheit überlassen. Falls Dritte in diesen Produkten einen Arrest betreiben oder diese auf andere Weise zwangsweise verkaufen lassen möchten, hat der Käufer IBH diesbezüglich unmittelbar zu informieren.

3. Bei der Ausübung der Rechte der IBH aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer immer auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten in jeder Hinsicht mitwirken. Der Käufer haftet für alle Kosten, die IBH im Zusammenhang mit ihrem Eigentumsvorbehalt und den damit zusammenhängenden Aktionen aufwenden muss, wie auch für alle direkten und indirekten Schäden, die der IBH entstehen.

4. In Bezug auf Produkte, die für die Ausfuhr (aus NL) bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte im Bestimmungsland die dort für den Kauf mit Eigentumsvorbehalt geltenden Bestimmungen. Dann gilt, sofern im entsprechenden Recht möglich ist, neben den Ausführungen in den Punkten 1 bis 3:

a) Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, hat IBH das Recht, die gelieferten Produkte, sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien, sofort an sich zu nehmen und über diese nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Wenn die Rechtsvorschriften solches vorschreiben, impliziert dies die Auflösung des betreffenden Vertrages.

b) Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen. Er überträgt schon jetzt alle Forderungen, die er durch den Verkauf gegen einen Dritten erhält. IBH akzeptiert diese Übertragung und behält sich vor, die Forderungen selbst zu kassieren, sobald der Käufer nicht korrekt seine Zahlungsverpflichtung erfüllt und, soweit dies nötig sein sollte, in Verzug ist.

c) Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verarbeiten, entweder zusammen oder nicht zusammen mit Produkten, die nicht von der IBH stammen. Im Verhältnis, in dem die Produkte der IBH einen Teil der zustande gekommenen Sache ausmachen, erwirbt IBH das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer schon jetzt für alsdann an der IBH überträgt und die IBH annimmt.

d) Wenn die Rechtsvorschriften vorschreiben, dass IBH einen Teil der ausbedungenen Sicherheiten auf Wunsch preisgeben soll in Fällen, in denen diese den Wert der noch ausstehenden Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird IBH dem auf ausdrückliche Aufforderung des Käufers Folge leisten, sofern sich dies aus der Buchhaltung der IBH ergibt.



Paragraph 11. ANWENDBARES RECHT/ STREITFÄLLE

1. Alle Verträge und Angebote, auf welche diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sich ganz oder teilweise beziehen, unterliegen dem niederländischen Recht und bezüglich dieser sind die Bestimmungen des Wiener 'CISG'-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand in Sachen Streitfälle bezüglich Verträge oder hervorgehend aus Verträgen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, ist ausschließlich das für den Sitz der IBH zuständige niederländische Gericht. IBH ist außerdem berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.



Paragraph 12. SCHLUSSBESTIMMUNG

1. Angelegenheiten die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind unterliegen ebenfalls dem niederländischen Recht.

2 Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen werden, unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.



Dieses Dokument ist eine Übersetzung. Im Streitfall ist der Text der niederländischen Version der AGB verbindlich.



November 2017